Alle zwischen der Fa. Mobile Dellentechnik Jaba (im folgenden Auftragnehmer
genannt) und den Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen
Verträgen für die Ausführungen von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen und für Kostenvoranschläge bzw. Angebote liegen
folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) zugrunde:
§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträge gelten unsere AGB's.
§2 Terminvereinbarungen:
Terminvereinbarungen werden generell in gegenseitigem Einverständnis beider
Geschäftsparteien getroffen. Der Auftraggeber hat unmittelbar vor Beginn der
Reparatur/Instandsetzungsarbeiten eine schriftliche Auftragsbestätigung zu
unterzeichnen.
§3 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen:
3.1. Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen bestehen bis zum vereinbarten
Termin, sofern nicht mindestens zwei Werktage vorher von einer Seite der
Geschäftsparteien aufgekündigt wird.
3.2. Bei höheren Gewalten und behördlichen Anordnungen kann eine
Terminvereinbarung kurzfristig als nichtig erklärt werden.
§4 Reklamationen:
4.1. Die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers werden zusammen mit
dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft. Reklamationen können
ausschließlich nur nach erbrachter Arbeit geltend gemacht werden. Der
Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die
Reklamation berechtigt ist.
4.2. Reklamationen die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den
Auftragnehmer beziehen, bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich
fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der
Reklamation nicht möglich.
§5 Preisangaben:
5.1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung der Arbeiten
voraussichtlich zum Einsatz kommen. Es gelten die Preise der aktuellen
Preisliste oder aber die mündlich verhandelten bzw. schriftlich dokumentierten
Preise vor der Reparaturannahme bzw. bei Terminvereinbarung. Wünscht der
Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages, in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile aufzuführen
und mit dem Preis zu versehen.
5.2. Kostenvoranschläge/Reparaturangebote durch den Auftragnehmer behalten
eine Gültigkeit von 14 Tagen. Ausgenommen davon sind die angebotenen Material-
und Ersatzteilpreise.
§ 6 Zahlung
6.1 Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in bar bzw. per Überweisung fällig, spätestens jedoch 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
6.2 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftraggeber steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu.
Das Vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
§ 8 Abnahme
8.1 Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im
Beisein des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§9 Haftung und Garantie
9.1. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend
gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.
9.2. Bei Lackschäden, die durch den Auftragnehmer verursacht werden und
ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen,
schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern, Ausbesserungslackierungen, etc.,
können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.
9.3. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Reparatur an
dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und
Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes
Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch
angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden,
sofern dies nicht vorzubeugen war, wird nicht übernommen.
9.4. Das Fahrzeug sollte bei Übergabe keine losen Teile aufweisen. Wertsachen
oder andere Gegenstände müssen vorher entfernt werden. Es können keine
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer , bei
fehlenden oder nicht zum Fahrzeug gehörenden Teilen/Wertsachen gemacht werden.
9.5. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung der
Arbeiten einer sanften Instandsetzung über evtl. Qualitätsverluste der zu
bearbeitenden Beschädigungen (Dellen, Beulen etc.) wenn die nicht vollkommene
Instandsetzung vor Auftragsannahme einschätzbar ist. Bei Hagelschäden und
Bauteilen die durch eine Vielzahl an Dellen oder Beulen betroffen sind kann die
Reparatur nur an den tatsächlich für den Auftragnehmer umsetzbaren
Beschädigungen mittels der vorhandenen und einsetzbaren Spezialwerkzeuge
erfolgen. Bei Beschädigungen die nicht unmittelbar vor der Auftragsannahme als
nicht reparabel durch sanfte Instandsetzung zu beurteilen sind, müssen die in
Folge entstehenden Kosten durch den Auftraggeber (im Kaskofall durch den
Versicherer) durch eine Lackierung nach vorziehen der Beschädigung (Delle) bzw.
Schlichtung der Beule getragen werden.
§10 Formalitäten und schriftliche Absicherung:
10.1.Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug, müssen der
Auftraggeber und Auftragnehmer die
Auftragsformulare, evtl. Reparaturkosten-Übernahmebestätigung für Versicherungsabwicklungen
unterzeichnen. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und
Auftragnehmers, sowie dessen Mitarbeitern.
10.2. Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Auftraggeber
ihre Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch unsere AGB's
und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen
Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.
§11 Zahlungsbedingungen/Zahlungsvereinbarungen:
11.1. Zahlungsvereinbarungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie
sie auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung vermerkt sind.
§12 Sonstiges:
12.1.Erfüllungsort ist Münstertal
12.2.Gerichtsstand ist Staufen im Breisgau
12.3. Für alle zwischen dem Anbieter und dem
Auftraggeber geschlossenen Verträge gilt das deutsche Recht.
AGB Stand 09/2025